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Metzmühle – erbaut 1636/37

Zur Namensgebung

Metzmühle - erbaut 1636/37

Bäuerliche Hausmühlen durften von einem oder mehreren Eigentümern nur für den eigenen Hausbedarf genutzt werden, das Mahlen für Besitzfremde war verboten. Im Gegensatz dazu durften die gewerblichen Mühlen gegen Lohn arbeiten.

Gewerblich geführte Mühlen wurden in „Bannmühlen“ und „Metzmühlen“ unterschieden. Bannmühlen war ein bestimmter geografischer Bereich zugewiesen, innerhalb dessen jeder, der selber keine Hausmühle besaß, bei ihnen mahlen lassen musste. Eine Metzmühle hingegen arbeitete für die freie Kundschaft gegen einen gesetzlich dem Müller zufallenden Teil des Getreides.

Der Müller war berechtigt, das angelieferte Getreide zu „metzen“, d.h. seinen Mahllohn durch die „Metze“ (= 1/16 Scheffel) einzuziehen. Diese Lohnmühlen waren der Ausgangspunkt zur Entstehung des Müllergewerbes. Sie unterschieden sich von den kleineren Hausmühlen vor allem in ihrer Größe und ihrem Standort an größeren Bächen mit sicherer Wasserführung.

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